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   BGH, 05.07.1965 - II ZR 35/63   

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https://dejure.org/1965,2538
BGH, 05.07.1965 - II ZR 35/63 (https://dejure.org/1965,2538)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1965 - II ZR 35/63 (https://dejure.org/1965,2538)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1965 - II ZR 35/63 (https://dejure.org/1965,2538)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1965, 973
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59

    Freizeichnung bei Versicherungsschutz

    Auszug aus BGH, 05.07.1965 - II ZR 35/63
    Auch die Fassung von 1952, die hier zu Grunde zu legen ist, ergibt mit genügender Deutlichkeit die Freizeichnung von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher Obhutspflichten (positive Forderungsverletzung) und aus unerlaubter Handlung (vgl. BGHZ 33, 216, 218) [BGH 29.09.1960 - II ZR 25/59], denn sie bringt zum Ausdruck, daß die Werft für keinerlei Schaden haften will, den das Schiff durch die an ihm auszuführenden Arbeiten erleidet.

    Dagegen ist der Haftungsausschluß für Verschulden von Arbeitern oder nicht leitenden Angestellten ohne Rücksicht auf eine Monopolstellung des Unternehmens für wirksam angesehen worden (BGHZ 33, 216).

  • BGH, 02.04.1962 - II ZR 80/60
    Auszug aus BGH, 05.07.1965 - II ZR 35/63
    Sie ist im vollen Umfang nachzuprüfen, weil die Bedingungen über den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamburg hinaus Anwendung finden (z.B. im Bezirk des Oberland esgerichts Bremen; vgl. BGH MDR 1962, 544).

    Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung über den Haftungsausschluß in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 38, 183; ferner zu den Werftbedingungen BGH Hansa 1954, 553; BGH NJW 1962, 1195 = MDR 1962, 544) dahin ausgelegt, daß sie keine Freizeichnung vom eigenen groben Verschulden der Organe der Werft und ihrer leitenden Angestellten bewirken könne.

  • BGH, 29.10.1962 - II ZR 31/61

    Unwirksamkeit einer Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Lagerungsbedingungen

    Auszug aus BGH, 05.07.1965 - II ZR 35/63
    Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung über den Haftungsausschluß in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 38, 183; ferner zu den Werftbedingungen BGH Hansa 1954, 553; BGH NJW 1962, 1195 = MDR 1962, 544) dahin ausgelegt, daß sie keine Freizeichnung vom eigenen groben Verschulden der Organe der Werft und ihrer leitenden Angestellten bewirken könne.
  • BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86

    Formularmäßiger Ausschluß der Haftung einer Seeschiffswerft auch für

    Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Freizeichnungsklauseln der hier in Rede stehenden Art in der Werftbranche seit vielen Jahren - nach dem vom Bundesgerichtshof im Jahre 1965 (BGH VersR 1965, 973) entschiedenen Fall mindestens seit 1953 - verwendet werden und daß sie sich innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein durchgesetzt haben.

    Bedenken dagegen, daß die Werksfeuerwehr der Beklagten ordnungsgemäß eingesetzt worden ist, lassen die von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum - auch zeitlichen - Ablauf der Brandbekämpfung nicht erkennen (vgl. BGH VersR 1965, 973, 974/975).

  • BGH, 25.06.1973 - II ZR 72/71

    Frachtführer - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Fahruntüchtigkeit -

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß sich ein Unternehmer von der Haftung für ein Verschulden seiner nicht leitenden Angestellten und Arbeiter in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam freizeichnen kann, wenn die sich den Bedingungen Unterwerfenden sich gegen Schäden versicherungsmäßig abdecken können und dies normalerweise - wie beim Transport von Gütern auf Binnengewässern - auch tun (BGHZ 33, 216 ff; BGH VersR 1965, 973, 974, Urt. v. 5. Juli 1965 - II ZR 35/63/ Anm. d. Redaktion: s. auch ZfB 1965, Seite 459; BGH LM Nr. 26 zu Allg. Geschäftsbedingungen, Urt. v. 22. Mai 1968 - VIII ZR 133/66).
  • BGH, 02.07.1973 - II ZR 125/71

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Frachtführer - Haftungsausschluß -

    Daran kann man bei der rechtlichen Bewertung formularmäßiger Freizeichnungen der Frachtführer vom Verschulden ihrer Leute nicht ohne weiteres vorbeigehen (vgl. auch BGHZ 33, 216 ff; BGH LM Nr. 1 zu § 57 ADSp., Urt. v. 16.11.61 - II ZR 23/60; BGH VersR 1965, 973/974, Urt. v. 5.7. 65 - II ZR 228/63; BGH LM Nr. 26 zu Allg. Geschäftsbedingungen, Urt. v. 22.5. 68 - II ZR 133/66), wenn auch nicht zu übersehen ist, daß die versicherungsmäßige Abdeckung bestimmter Risiken seitens der Verladerschaft die zwangsläufige Folge bestimmter formularmäßiger Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen seitens der Frachtführer ist.
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